Parkplätze und Lagerplätze

Was ist geplant?

Parkplätze außerhalb bebauter Bereiche sollen erst ab 1000 m² bewilligungspflichtig werden. Bei Lagerplätzen außerhalb bebauter Bereiche soll die Schwelle auf 800 m² angehoben werden.

Wie wars bisher?

Parkplätze mit einer Grundfläche von mehr als 800 m² außerhalb bebauter Bereiche und Lagerplätze (Ausnahme land- und forstwirtschaftliche Zwecke) mit einer Fläche von über 400 m² außerhalb bebauter Bereiche sind bewilligungspflichtig.

Auf was wird im Naturschutzverfahren geachtet?

  • Bepflanzung
  • möglichst geringer Versiegelungsgrad
  • ausreichender Abstand zu Gewässern
  • Lichtverschmutzung durch Beleuchtung

Auswirkungen auf Natur und Landschaft:

  • große Flächenversiegelung
  • mehrere Lager- oder Parkplätze auch direkt nebeneinander möglich
  • Verlust vom Lebensraum Boden
  • Veränderung im Landschaftsbild, vor allem in bisher unbebauten Grünräumen

Warum ist es wichtig, dass es weiterhin eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht gibt?

  • Flächenversiegelung möglichst gering halten
  • Parkplatzflächen und Lagerplätze möglichst naturnah gestalten
  • Bepflanzung und naturverträgliche Beleuchtung vorsehen

Durch die geplante Änderung wäre es möglich, mehrere Parkplätze mit 999 m² und auch Lagerplätze mit 799 m² knapp nebeneinander zu bauen. Der Flächenverbrauch wäre dadurch sehr groß.
Zusätzlich gibt es ohne Bewilligungsverfahren auch keine Möglichkeit bei diesen „kleineren“ Plätzen Verbesserungen, wie naturnahe Bepflanzung, Beschattung, Verringerung des Versiegelungsgrads und der Lichtverschmutzung etc. vorzunehmen. Auch hier geht es nicht darum Park- und Lagerplätze zu verhindern, sondern diese möglichst naturnah und flächenschonend zu gestalten.